Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
1.1 Für die zwischen der Firma MK Trade GmbH. (in der Folge auch als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, gelten ausschließlich nachstehende AGB.
1.2 Erfüllungsort ist, sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung, MK Trade GmbH., Radlpaßstraße 21, 8551 Wies, Österreich.
1.3 Der Kunde unterwirft sich mit Akzeptierung der Auftragsbestätigung der Geltung dieser AGB. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
1.4 Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
2. Vertragsabschluss
2.1 Mitteilungen und Angebote des Lieferanten - auch auf Anfrage des Kunden - sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant aufgrund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der Durchführung der Lieferung zustande. 2.3 Wenn unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche schriftlich beanstandet wird, gilt sie als Vertragsinhalt.
2.4 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
3. Lieferung
3.1 Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-Lieferung als vereinbart.
3.2 Auch wenn der Lieferant vertraglich die Zulieferung der Ware übernimmt, bleibt Erfüllungsort das Werk des Lieferanten.
3.3 Vereinbarte Zulieferungen setzten voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist. Auch wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Zulieferung übernimmt, trägt der Kunde sämtliche Transport- und Verpackungskosten (Zustellgebühr).
3.4 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten nicht unverzüglich vom Kunden abgerufen wird.
3.5 Die Ware wird gegen Transportschäden und -verluste nur auf schriftliche Anordnung des Kunden auf dessen Rechnung versichert.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Übergabe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 2 Werktagen zu prüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er die Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter deren genauer Angabe schriftlich rügt.
3.7 Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen bzw. noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken und vom Lieferanten zur Bestätigung der Mängelrüge gegenzuzeichnen.
4. Annahmeverzug
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.
4.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (1) beim Lieferanten oder bei einem Dritten eingelagert oder (2) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.3 Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann der Lieferant (1) nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (2) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei der Lieferant berechtigt ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis und unter Verzicht auf jegliches richterliches Mäßigungsrecht 30 % der jeweiligen Auftragssumme und darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen zur Vertragsaufhebung kommt.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, etc. sowie vom Lieferanten oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den Lieferanten treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen.
6. Liefertermine
6.1 Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um unverbindliche Angaben und gelten diese vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor dem Datum des Zahlungseinganges des Kunden beim Lieferanten. Sollte ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten werden, so befindet sich der Lieferant in Verzug und hat der Kunde eine mindestens 6-wöchige Nachlieferungsfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.
6.2 In Gang gesetzte Lieferfristen nach Punkt 6.1 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten mit der Belieferung des Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt nach Punkt 5.
6.3 Dauert einer der in Punkt 6.2 genannten Gründe länger als zwei Monate, so sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (a) wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (b) wenn der Lieferant den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt hat.
7. Teillieferungen
Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind, gestattet. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht.
8.2 Enthält die Auftragsbestätigung zur Qualität der Ware keine Angaben oder erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so leistet der Lieferant Gewähr, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art am Herstellungsort üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden kann.
8.3 Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar.
8.4 Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Das Gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen.
8.5 Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen der Ware wird keine Gewähr geleistet.
8.6 Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit und den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versandbereitschaft oder - bei Versendung - auf den Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer an; das gilt auch dann, wenn die Versendung durch den Lieferanten erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei ausschließlich privater Nutzung und ein Jahr bei gewerblichen / beruflichen Gebrauch im Einschichtbetrieb unter regulären Betriebsbedingungen. Eine Mängelbehebung führt nicht zu deren Verlängerung.
8.7 Ist eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt und die Vertragswidrigkeit der Ware vom Kunden bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Behebung des Mangels an der Lieferung (Verbesserung) oder durch Ersatzlieferung (Austausch) zu beseitigen. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. Der Lieferant ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt. Der Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten berechtigt, Ware zurückzusenden. Diese wird in allen Fällen mit höchstens 90 % des effektiv bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko hat der Kunde zu tragen.
8.8 Hat der Lieferant die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.
8.9 Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Für Kosten einer durch den Kunden selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferant ohne dessen vorher einzuholender schriftliche Zustimmung nicht aufzukommen.
8.10 Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
9. Erklärungen des Herstellers
9.1 Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie vom Lieferanten weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller.
9.2 Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder des Importeurs.
10. Schadenersatz
10.1 Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.
10.2 Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
10.3 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt.
10.4 Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind darüber hinaus betraglich mit 50 % des im Rahmen des jeweiligen Auftrages vereinbarten bzw. geleisteten Entgelts, jedenfalls aber mit € 1.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
11. Produkthaftung
Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen, wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der nach dem vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Regressansprüche des Kunden gegenüber den Lieferanten (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen.
12. Preise und Zahlungsbedingungen
12.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, ohne Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage. Alle Preise verstehen sich in Euro. Die Rechnungen des Lieferanten sind im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für die Lieferung von Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes.
12.2 Steuern, Vertragsgebühren, Aus- und Einfuhrabgaben sowie Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Kunde.
12.3 Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung, ist der Lieferant berechtigt, (1) diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen oder (2) vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt bei anderen vom Lieferanten unbeeinflussbaren Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
12.4 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung abgestellt; unterbleibt diese oder enthält sie keinen Preis, so gilt der im Zeitpunkt der Lieferung in der Preisliste des Lieferanten ausgewiesene Preis.
12.5 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach der Vertragsschließung zu erbringen oder findet die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (also insbesondere aus den in Punkt 5. genannten Gründen) später als zwei Monate nach der Vertragsschließung statt, so kann der Lieferant den zu diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich bestimmten Preises begehren. Der Lieferant hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (a) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (b) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse und (c) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und (d) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Lieferant die Versendung (Punkt 3.) selbst vorgenommen hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis zu erfolgen.
12.6 Zahlungen können mit Schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Preis ist mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht. Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
12.7 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
12.8 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Daneben ist der Lieferant berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.
12.9 Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Waren (auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen gehören auch alle Nebenforderungen.
13.2 Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
13.3 Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, geht das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten über, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
13.4 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken, sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen.
13.5 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat dem Lieferanten die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und den Lieferanten spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.
13.6 Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
14.2 Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit dem Lieferanten, vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Deutschlandsberg, Österreich. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
14.3 Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden.
15. Allgemeines
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.
15.3 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder des Beförderers sind dem Lieferanten nicht zuzurechnen.
15.4 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten vom Lieferanten automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden.
15.5 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz erfolgen kann. Weiters willigt er ein, dass im Fall seines Zahlungsverzuges alle Daten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser Dritten zugänglich gemacht werden.
16. Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen.
MK Trade GmbH.
Firmensitz: Politische Gemeinde Wies
Firmenbuchgericht: Landesgericht f. ZRS Graz
Firmenbuchnummer: 529838z
UID Nr.: ATU75350479
Stand: 2.06.2020